Bartmeise

Statuten

Statuten Naturschutzverein Ebnat-Kappel und Nesslau

Artikel 1 Name

Unter dem Namen Naturschutzverein Ebnat-Kappel und Nesslau besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Artikel 2 Zugehörigkeit

Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim St.Galler Vogelschutz und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS – BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 3 Zweck

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen und die Sicherung der biologischen Vielfalt in den Gemeinden Ebnat-Kappel und Nesslau.

Artikel 4 Mittel

Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

  • a. Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
  • b. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen
  • c. Förderung der Jugendarbeit d. Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
  • e. Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft
  • f. Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden g. Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde
  • h. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
  • i. Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.

Artikel 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • a. Einzelmitglieder
  • b. Familienmitglieder
  • c. Spender
  • d. Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft wird erreicht durch Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, eine Mitgliedschaft abzulehnen. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an der nächsten Generalversammlung offen.

Artikel 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Ausserdem wird ihnen der Jahresbeitrag erlassen.

Artikel 7 Austritt

Austrittsgesuche sind dem Vorstand bis zur Generalversammlung schriftlich einzureichen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8 Organe

Organe sind:

  • • Die Generalversammlung
  • • Der Vorstand
  • • Die Revisorinnen und Revisoren

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9 Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt. Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen. Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

Artikel 10 GV, Zuständigkeit

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

  • a. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • b. Abnahme des Jahresberichts
  • c. Abnahme der Jahresrechnung
  • d. Genehmigung des Jahresprogramms
  • e. Festsetzung des Jahresbeitrages
  • f. Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  • g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • i. Allgemeine Umfrage

Artikel 11 GV, Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme. Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung, mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12 Vorstand, Zusammensetzung

  • a. Der Vorstand besteht aus Präsident/in und Ressortverantwortlichen, zusammen aus 5-7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, selber. Die Person für das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.
  • b. Bei Abstimmungen im Vorstand mit unentschiedenem Ausgang hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
  • c. Werden für den Vorstand nicht genügend Vorstandsmitglieder gefunden, genügt als Minimalbesetzung eine Person, die in den Vorstand gewählt ist.

Artikel 13 Vorstand, Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 14 Vorstand, Unterschriftenregelung

  • a) Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien Präsident/in oder Vizepräsident/in aus, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  • b) Wird der Verein ohne Präsident/in oder Vizepräsident/in durch Vorstandsmitglieder im Kollektiv geführt, erfolgt die rechtsverbindliche Unterschrift durch zwei Vorstandsmitglieder.
  • c) Besteht der Vorstand nur noch aus einer Person, so muss für die Unterschriftenreglung eine zusätzliche Vertrauensperson bestimmt werden. Diese Person, die nur für die rechtsverbindliche Unterschrift zuständig ist, wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Artikel 15 Revisoren

Die GV wählt zwei Revisoren. Sie prüfen Rechnung sowie Protokolle und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 16 Finanzen

Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins sind: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz (SVS) Artikel 17 Vereinsjahr Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 19 Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich

Artikel 20 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband St. Galler Vogelschutz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

Artikel 21 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09.März 2002 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Krummenau, im März 2002 Namens der Generalversammlung : Der Präsident Der Aktuar Andreas Hnatek Emil Giezendanner

Diverse Statutenergänzungen (Artikel 3/5/12/14) wurden an der Generalversammlung vom 11. März 2016 genehmigt.

Der Präsident Die Aktuarin Andreas Weber Ruth Jenni